AGB
§1 Beauftragen eines weiteren Frachtführers
§2 Zusätzliche Leistungen
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
§3 Kündigung des Vertrages
Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Werktage vor Auftragstermin ist eine
Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf
Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.
§4 Trinkgelder
§5 Erstattung der Umzugskosten
Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entweder
ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.
§6 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh-, HiFi- und Radio-Geräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§7 Elektro- und Installationsarbeiten
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
§8 Aufrechnung
§9 Abtretung
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
§10 Missverständnisse
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Personen des Möbelspediteurs hat der
Letztere nicht zu verantworten.
§11 Nachprüfung durch den Absender
Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartons
vom Absender zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.
§12 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn der
Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Euro
zu bezahlen. Fremde Währungen werden nicht akzeptiert. Auch hier können gesonderte Zahlungsvereinbarungen
getroffen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das
Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
§13 Gerichtsstand
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk, das sich vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als mit Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den
Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
§14 Vereinbarung deutschen Rechts
§15 Haftung
die Versicherung – siehe Auftragsformular. – Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartons
verpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein. Für evtl.
Schäden wird sonst keine Haftung übernommen (Haftungsausschluss). Die Unterseite Haftung bei Umzügen und Transporten bietet Ihnen mehr Informationen zum Thema Haftung.
§16 Umzugskartons
Kartons ist kostenfrei. Ab der 2. Kartonlieferung und bei Kartonabholung werden zusätzlich 15,- € berechnet.
§17 Unterrichtung des Empfängers bez. Schadensanzeige
Ablieferung auf erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw.
einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder oder melden Sie offensichtliche Schäden sofort beim
verantwortlichen Mitarbeiter der Möbelspedition.
§18 Zusätzliche Be- und Entladeorte
zusätzlich 40€ berechnet.
§19 Frist und Form der Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Umzugsgut
beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben sie
diese sofort auf dem Frachtbrief, Empfangsquittung, Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliert
schriftlich festzuhalten. Spätestens am Tag nach der Ablieferung (innerhalb von 24 h) sind solche Schäden
schriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüche
wegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen,
1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war (sichtbare Schäden) und dem
Frachtführer nicht spätesten innerhalb 24 h nach Ablieferung angezeigt worden ist.
2) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war (unsichtbare Schäden) und dem Frachtführer
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Hierbei ist jedoch der Nachweis zu führen,
dass diese Schäden während der Obhut des Umzugsunternehmers eingetreten sind. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung (Samstage, Sonntage oder Feiertage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.)
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen:
wenn der Empfänger dem Spediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird
die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in
schriftlicher Form innerhalb der vorhergesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann
auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen.
Transportversicherung gem. § 451 g HGB
§ Anwendungsbereich
(HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
§ Haftungsgrundsätze
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entsteht
(Obhutshaftung).
§ Haftungsausschluss
Lieferfristen auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
§ Haftungshöchstbetrag
Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. – Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist
die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. – Haftet der Möbelspediteur wegen
der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht
durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfristen entstehen, und handelt
es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des
Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden.
- Kartons, die durch den Kunden selber verpackt wurden und nicht durch den Möbelspediteur.
- Behandeln, verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. - Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes derzufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-8 bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur
kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ Wertersatz
zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach
dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Güter gleicher Art und Beschaffenheit. Zusätzlich sind die
Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
§ Außervertragliche Ansprüche
oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
§ Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
§ Haftung der Leute
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch
jener auf die Haftungsbefreiung und –begrenzung berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
§ Ausführender Möbelspediteur
dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag
zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen
über die Haftung der Leute.
§ Haftungsvereinbarung
Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
§ Transportversicherung
Prämie zu versichern.
§ Gefährliches Umzugsgut
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende
Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).